InterDigital gewinnt Patentstreit gegen Disney vor dem UPC

InterDigital hat im Patentstreit mit Disney einen weiteren Erfolg vor dem Einheitlichen Patentgericht erzielt. Die Lokalkammer Düsseldorf des Unified Patent Court hat am 2. September 2026 im Verfahren UPC_CFI_297/2025 entschieden. Es geht um das europäische Patent EP 2 080 349 und den Streamingdienst Disney+. Die Entscheidung ist allerdings nicht ganz so simpel, wie es eine reine Siegmeldung vermuten lässt. Das Gericht hat die Ansprüche 1, 4 und 8 in der erteilten Fassung teilweise widerrufen. Gleichzeitig bleibt Anspruch 1 in geänderter Fassung nach dem Hilfsantrag K5 bestehen. Auf dieser Fassung stellt das Gericht eine mittelbare Patentverletzung durch Disney fest. Betroffen sind Deutschland und die Niederlande. Das Patent ist in beiden Ländern in Kraft.

Disney+ steht im Zentrum des Verfahrens

Im Kern geht es um ein Patent mit dem Titel „Sharing multimedia content in a peer-to-peer configuration“. Die Technik betrifft das Teilen von Medieninhalten zwischen elektronischen Geräten. Im Verfahren zielte InterDigital auf den Streamingdienst Disney+, unter anderem als Web-Streaming über Chrome sowie als App für Windows, macOS, Android und iOS. Das Patent beschreibt unter anderem, wie Sitzungsdaten von einem ersten Gerät auf ein zweites Gerät übertragen werden. Dazu gehören Informationen darüber, welche Medieninhalte auf dem ersten Gerät laufen oder laufen können. Anschließend sollen die entsprechenden Inhalte auf dem zweiten Gerät weiter nutzbar sein. Im Alltag erinnert das an Funktionen, bei denen Inhalte zwischen Geräten übergeben oder gemeinsam gesteuert werden. Genau um solche technischen Abläufe rund um Wiedergabe, Sitzungsdaten, Gerätesuche, Synchronisierung und Medienübertragung ging es vor Gericht.

Patent bleibt nur in geänderter Fassung bestehen

Disney hatte sich nicht nur gegen den Verletzungsvorwurf verteidigt, sondern auch eine Widerklage auf Widerruf des Patents erhoben. Dabei griffen die Disney-Gesellschaften die Ansprüche 1, 4 und 8 an und verwiesen auf zahlreiche ältere Veröffentlichungen. Das Gericht folgte Disney nur teilweise. Die Ansprüche in der erteilten Fassung hielt die Kammer nicht für neu gegenüber älterem Stand der Technik. Besonders die Dokumente D1 und D7 spielten dabei eine Rolle. Für InterDigital entscheidend ist aber der Hilfsantrag K5. In dieser geänderten Fassung hält das Gericht Anspruch 1 für wirksam. Die abhängigen Ansprüche 4 und 8 bleiben nicht separat bestehen, weil ihre Merkmale bereits in den geänderten Anspruch 1 aufgenommen wurden.

UPC sieht mittelbare Patentverletzung durch Disney

Auf Basis des geänderten Anspruchs kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass Disney das Patent mittelbar verletzt. Das betrifft den Streamingdienst Disney+ in Deutschland und den Niederlanden. Nach der Entscheidung darf Disney in diesen Ländern keine Mittel anbieten oder liefern, die zur Ausführung des geschützten Verfahrens geeignet und bestimmt sind. Das Gericht nennt ausdrücklich Disney+ als Streamingdienst, sowohl über Web-Streaming im Chrome-Browser als auch als Disney+-App für Windows, macOS, Android und iOS. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur eine abstrakte technische Komponente. Sie richtet sich gegen den Dienst in seiner konkreten Nutzung als Streamingangebot.

Auskunft und Rechnungslegung für Disney angeordnet

Neben der Unterlassung muss Disney InterDigital Auskunft erteilen. Die Beklagten sollen offenlegen, in welchem Umfang die beanstandeten Handlungen seit dem 14. Dezember 2011 begangen wurden. Die Angaben müssen nach Monaten und nach verletzendem Produkt strukturiert werden. Außerdem ordnet das Gericht Rechnungslegung an. Disney muss unter anderem Informationen zu Vertriebswegen, Mengen, Preisen, beteiligten Dritten, Werbung, Kosten und Gewinnen bereitstellen. Die Angaben sollen elektronisch auswertbar sein. Die Nutzung dieser Informationen wird allerdings begrenzt. Sie dürfen zur Berechnung möglicher Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche sowie zur Identifikation weiterer Beteiligter verwendet werden. Damit trägt das Gericht zugleich den Vertraulichkeitsinteressen von Disney Rechnung.

Kein vorläufiger Schadensersatz für InterDigital

Nicht in allen Punkten hatte InterDigital Erfolg. Einen beantragten vorläufigen Schadensersatz in Höhe von 200.000 Euro weist das Gericht zurück. Der Antrag sei nicht ausreichend begründet gewesen. Gleichzeitig stellt die Kammer aber fest, dass die Disney-Gesellschaften dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Das betrifft Schäden früherer Rechteinhaber seit Dezember 2011 sowie Schäden von InterDigital seit dem Erwerb des Patents im April 2022. Das Patent stammt ursprünglich von Sony Ericsson Mobile Communications, später Sony Mobile Communications. InterDigital erwarb die Rechte am 1. April 2022 von Sony Group.

Disney muss keine Sicherheit für Vollstreckung leisten

Disney hatte verlangt, eine mögliche Vollstreckung von einer Sicherheit in Höhe von mindestens 30 Millionen Euro abhängig zu machen. Damit sollten mögliche Schäden abgesichert werden, falls die Entscheidung später aufgehoben oder geändert wird. Das Gericht folgt dem nicht. Die Beklagten hätten nicht ausreichend begründet, warum eine Sicherheit hier erforderlich sei. Auch der behauptete mögliche Schaden von mindestens 30 Millionen Euro sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Unterlassungsanordnung ist allerdings erst vollstreckbar, wenn InterDigital dem Gericht mitteilt, welchen Teil der Entscheidung es vollstrecken will, und gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen für das jeweilige Land vorlegt.

Kosten überwiegend bei Disney

Auch bei den Kosten liegt der Schwerpunkt zulasten von Disney. Für die Verletzungsklage muss InterDigital zehn Prozent der Kosten tragen, Disney 90 Prozent. Bei der Widerklage auf Widerruf trägt InterDigital 30 Prozent, Disney 70 Prozent. Den Streitwert setzt das Gericht jeweils auf drei Millionen Euro für die Verletzungsklage und die Widerklage auf Widerruf fest. Die erstattungsfähigen Vertretungskosten werden insgesamt auf 600.000 Euro gedeckelt.

Berufung gegen die Entscheidung bleibt möglich

Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Monate nach Zustellung. Damit ist der Fall noch nicht zwingend abgeschlossen. Disney kann Rechtsmittel einlegen, technische Anpassungen vornehmen oder eine Lizenzlösung anstreben. Ob sich kurzfristig sichtbare Änderungen bei Disney+ in Deutschland oder den Niederlanden ergeben, bleibt deshalb offen.

Danke Davito für den Tipp!

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