Telekom darf Netzkennung nicht für Werbung missbrauchen – Gericht untersagt „Im besten Netz“

Anfang des Jahres sorgte die Telekom mit einer ungewöhnlichen Werbeaktion für Verwirrung. Statt der gewohnten Netzkennung „Telekom.de“ erschien auf zahlreichen Smartphones plötzlich der Slogan „Im besten Netz“. Die Werbung ließ sich nicht abschalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen die Telekom und setzte sich vor dem Landgericht Köln durch. Die Richter werteten die Aktion als unzumutbare Belästigung. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht.

Foto: Deutsche Telekom

Werbung anstelle der Mobilfunk-Netzkennung

Im Januar 2026 hatte die Telekom die Netzkennung im Rahmen einer Werbekampagne verändert. Wo normalerweise der Name des Mobilfunknetzes angezeigt wird, stand plötzlich „Im besten Netz“. Der Schriftzug erschien unter anderem auf dem Sperrbildschirm und im Kontrollzentrum der betroffenen Smartphones.

Screenshot: Deskmodder

Für viele Kunden war zunächst nicht ersichtlich, dass es sich um Werbung handelte. Einige vermuteten offenbar ein Problem mit ihrem Gerät oder der Mobilfunkverbindung. Anders als bei einer gewöhnlichen Werbeanzeige konnten sie den Schriftzug weder ausblenden noch die ursprüngliche Netzkennung selbst wiederherstellen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin eine unzulässige Werbemaßnahme und klagte gegen die Telekom Deutschland GmbH.

Landgericht Köln sieht unzumutbare Belästigung

Das Landgericht Köln gab den Verbraucherschützern mit Urteil vom 17. September 2026 recht. Die Telekom habe die Netzkennung zu einem Werbebanner umfunktioniert und Kunden damit eine Werbebotschaft aufgedrängt, der sie nicht ausweichen konnten. Nach Auffassung des Gerichts war die störende Wirkung kein bloßer Nebeneffekt. Vielmehr habe die Aktion gezielt die Aufmerksamkeit der Nutzer auf sich gezogen. Wer statt der gewohnten Netzkennung einen anderen Schriftzug entdeckt, prüft zunächst, ob mit der Verbindung etwas nicht stimmt. Erst anschließend wird erkennbar, dass dort ein Werbeslogan steht. Hinzu kommt, dass Kunden einer solchen Änderung weder vorab widersprechen noch sie selbst deaktivieren konnten. Das Gericht berücksichtigte auch die möglichen Folgen für andere Anbieter. Würden solche Werbeaktionen zugelassen, könnten Mobilfunkunternehmen durch eine einfache Änderung der Netzkennung gleichzeitig eine große Zahl von Kunden erreichen. Weitere vergleichbare Kampagnen wären damit zu erwarten.

Telekom legt Berufung ein

Mit dem Urteil vom 17. September 2026 (Az. 33 O 55/26) untersagte das Landgericht Köln die beanstandete Werbeaktion. Die Telekom akzeptiert die Entscheidung jedoch nicht und hat Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 6 U 103/26 geführt. Damit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Ob die Entscheidung des Landgerichts Bestand hat, muss nun die nächste Instanz klären. Für Mobilfunkkunden geht es dabei um eine grundsätzliche Frage: Darf ein Netzbetreiber die Anzeige seiner eigenen Netzkennung für Werbezwecke verändern, obwohl die Nutzer diese Einblendung weder bestellt haben noch abschalten können? Das Landgericht Köln hat diese Frage im konkreten Fall klar verneint.

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