Apple scheitert mit DMA-Klagen: App Store bleibt ein einheitlicher Plattformdienst

Apple hat vor dem Gericht der Europäischen Union eine Niederlage im Streit um den Digital Markets Act erlitten. Die Luxemburger Richter wiesen drei miteinander verbundene Klagen ab. Im Mittelpunkt standen Apples Einstufung als Gatekeeper, die Behandlung der verschiedenen App Stores und die rechtliche Einordnung von iMessage. Besonders wichtig ist die Entscheidung zum App Store. Apple wollte durchsetzen, dass die Stores für iPhone, iPad, Apple Watch, Mac und Apple TV jeweils als eigenständige Dienste gelten. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Aus Sicht der Richter handelt es sich trotz unterschiedlicher Geräte um einen einheitlichen zentralen Plattformdienst.

Foto: Symbolfoto

Apple wollte fünf getrennte App Stores

Apple hatte argumentiert, dass die App Stores auf iPhone, iPad, Apple Watch, Mac und Apple TV unterschiedlichen Zwecken dienten. Jede Plattform habe eigene Geräte, Anwendungen, Nutzergewohnheiten und technische Anforderungen. Deshalb müsse die EU-Kommission jeden Store separat bewerten. Das Gericht hielt diese Unterschiede nicht für entscheidend. Maßgeblich sei vielmehr, welchen Zweck der Dienst aus Sicht von Entwicklern und Nutzern erfüllt. In allen Fällen vermittelt der App Store Anwendungen zwischen gewerblichen Anbietern und Endnutzern. Die Richter verweisen dabei auf die technologieneutrale Ausrichtung des Digital Markets Act. Ob ein App Store auf einem iPhone, einem Mac oder einer Apple Watch läuft, ändert demnach nichts an seiner grundlegenden Funktion. Der Store bleibt die Schnittstelle, über die Entwickler ihre Software anbieten und Nutzer Anwendungen beziehen.

Unterschiedliche Geräte ändern den Zweck nicht

Apple führte unter anderem Unterschiede bei Nutzungshäufigkeit, Anwendungskatalog, Darstellung und Geräteklassen an. Das überzeugte das Gericht nicht. Diese Punkte beträfen vor allem die Eigenschaften der jeweiligen Hardware und die daraus entstehende Nutzererfahrung. Am eigentlichen Zweck des Dienstes ändere das nichts. Nutzer verwenden die Stores, um Apps zu beziehen. Entwickler nutzen sie, um ihre Anwendungen zu vertreiben. Genau diese Vermittlungsfunktion steht für den DMA im Vordergrund. Auch Apples einheitliche Regeln, Entwicklerwerkzeuge, Supportstrukturen und Nutzerkonten stützten nach Ansicht des Gerichts die Bewertung der Kommission. Hinzu kommt, dass Apple selbst in Teilen seiner Kommunikation vom App Store als zusammenhängendem Dienst gesprochen hatte.

Interoperabilitätsklage war zu früh

Apple griff außerdem die Interoperabilitätspflichten des DMA an. Nach Artikel 6 Absatz 7 müssen Gatekeeper unter bestimmten Bedingungen den Zugang zu Hardware- und Softwarefunktionen ermöglichen. Apple wollte diese Regelung bereits über die Klage gegen seine Benennung als Gatekeeper zu Fall bringen. Das Gericht wies diesen Teil jedoch als unzulässig zurück. Die Begründung ist verfahrensrechtlicher Natur. Die Gatekeeper-Benennung beruht auf Artikel 3 des DMA. Die konkreten Interoperabilitätspflichten ergeben sich dagegen erst aus Artikel 6 Absatz 7. Der Benennungsbeschluss setzt diese Pflichten zwar grundsätzlich in Gang, stellt aber keine konkrete Durchführungsentscheidung zu den verlangten Interoperabilitätsmaßnahmen dar. Apple kann die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung daher erst angreifen, wenn die Kommission einen konkreten Umsetzungs- oder Durchführungsbeschluss erlässt. Das Gericht versperrt Apple den Rechtsweg also nicht vollständig, hält die jetzige Klage aber für den falschen Zeitpunkt.

iMessage bleibt außerhalb der Gatekeeper-Pflichten

Auch iMessage spielte in allen drei Verfahren eine zentrale Rolle. Die EU-Kommission hatte den Dienst zunächst als nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst eingestuft und eine Marktuntersuchung eingeleitet. Am Ende entschied die Kommission jedoch, Apple für iMessage nicht als Gatekeeper zu benennen. Der Dienst tauchte deshalb nicht im verfügenden Teil des Benennungsbeschlusses als wichtiges Zugangstor auf. Genau daran scheiterte Apple mit seinen Klagen. Die Richter stellten klar, dass allein die rechtliche Einordnung von iMessage noch keine verbindlichen Pflichten auslöst. Solange iMessage nicht ausdrücklich als zentraler Plattformdienst eines Gatekeepers benannt wird, greifen weder die Interoperabilitätspflichten noch die weiteren Vorgaben aus den Artikeln 5 bis 7 des DMA.

Apple konnte die iMessage-Einstufung nicht isoliert angreifen

Apple wollte dennoch feststellen lassen, dass iMessage kein nummernunabhängiger Kommunikationsdienst im Sinne des europäischen Rechts sei. Das Gericht hielt diese Frage in den konkreten Verfahren aber nicht für anfechtbar. Die Einordnung hatte Apples Rechtsstellung nach Ansicht der Richter nicht hinreichend verändert. Weder die Einleitung noch der Abschluss der Marktuntersuchung machten iMessage zu einem Gatekeeper-Dienst. Auch nationale Regulierungsbehörden sind bei der Anwendung des europäischen Kodex für elektronische Kommunikation nicht an die DMA-Einstufung der Kommission gebunden. Damit bleibt Apples Kritik an der rechtlichen Einordnung von iMessage zunächst ohne gerichtliche Prüfung in der Sache. Die Klagen scheiterten nicht daran, dass das Gericht iMessage eindeutig als Kommunikationsdienst bestätigt hätte, sondern daran, dass die angegriffenen Entscheidungen keine ausreichend belastenden Rechtsfolgen erzeugten.

Keine endgültige Festlegung für iMessage

Das Gericht betonte zudem, dass die bisherige iMessage-Einordnung nicht dauerhaft festgeschrieben ist. Sollte die Kommission den Dienst später erneut prüfen, muss sie die dann geltenden technischen und wirtschaftlichen Umstände neu bewerten. Apple kann sich also nicht darauf berufen, dass die Kommission iMessage für alle Zukunft verbindlich eingeordnet hat. Umgekehrt kann die Kommission den Dienst auch nicht ohne neue Prüfung später automatisch zum Gatekeeper-Dienst erklären. Für Nutzer ändert sich durch das Urteil deshalb nichts. iMessage bleibt außerhalb der besonderen Interoperabilitätspflichten des DMA.

Urteil stärkt die Linie der EU-Kommission

Für die EU-Kommission ist das Urteil vor allem beim App Store ein Erfolg. Apple kann die verschiedenen Stores nicht allein durch ihre Verteilung auf unterschiedliche Geräte rechtlich voneinander trennen. Das Gericht stellt auf die gemeinsame Vermittlungsfunktion ab und folgt damit einer breiten Auslegung des Plattformbegriffs. Das ist für die Anwendung des DMA von erheblicher Bedeutung. Große Plattformanbieter könnten die gesetzlichen Schwellenwerte sonst leichter umgehen, indem sie technisch ähnliche Dienste nach Gerät, Betriebssystem oder Produktklasse aufteilen. Die Richter ziehen hier eine klare Grenze. Unterschiedliche Oberflächen, Geräte und Nutzungsszenarien machen aus einem einheitlichen Vermittlungsdienst nicht automatisch mehrere eigenständige Plattformdienste.

Apple trägt den Großteil der Kosten

Das Gericht wies alle drei Klagen ab. Apple und Apple Distribution International müssen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission tragen. In einem der Verfahren kommen außerdem die Kosten der Coalition for App Fairness hinzu. Die Mitgliedstaaten und EU-Organe, die sich an den Verfahren beteiligt hatten, tragen ihre eigenen Kosten. Dazu gehören Deutschland, Frankreich, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union. Für Apple ist das Urteil keine vollständige Niederlage in allen Sachfragen. Bei iMessage bleibt der Dienst weiterhin außerhalb der Gatekeeper-Regeln. Beim App Store bestätigt das Gericht jedoch klar die Position der Kommission: Für den DMA betreibt Apple nicht fünf getrennte Stores, sondern einen einheitlichen zentralen Plattformdienst.

Apple scheitert mit DMA-Klagen: App Store bleibt ein einheitlicher Plattformdienst
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