Digital Services Act: Verwaltungsgericht kippt DNS-Sperren

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit mehreren Urteilen vom 13. Januar 2026 mehrere von einer Landesmedienanstalt angeordnete Internetsperren aufgehoben. Die 5. Kammer gab sowohl einem deutschen Internetzugangsanbieter als auch der in Zypern ansässigen Betreiberin der betroffenen Plattformen Recht. Kern des Verfahrens war die Frage, ob Access-Provider verpflichtet werden dürfen, den Zugriff auf ausländische Websites mittels DNS-Blocking zu unterbinden, wenn diese nach deutschem Jugendmedienschutzrecht keine ausreichenden Alterskontrollen vorhalten.

Symbolfoto: unsplash

Medienanstalt griff zu Netzsperren

Bereits im April 2024 hatte die Medienanstalt Rheinland-Pfalz mehreren Providern Sperrverfügungen zugestellt. Gestützt auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) argumentierte die Behörde, die Plattformen hielten keine hinreichend wirksamen Alterskontrollsysteme vor. Minderjährige könnten deshalb ohne relevante Hürden auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zugreifen. Versuche, unmittelbar gegen die Betreiber oder deren Hosting-Dienstleister vorzugehen, seien nach Darstellung der Medienanstalt erfolglos geblieben. Daher habe man DNS-Sperren gegenüber den Zugangsanbietern angeordnet.

Anwendungsvorrang des Digital Services Act

Für das Gericht stand im Mittelpunkt, dass mit dem seit Februar 2024 geltenden Digital Services Act ein europäischer Rechtsrahmen existiert, der die Verantwortlichkeiten von Plattformen abschließend ordnet. Die Vorgaben reichen dabei ausdrücklich bis in den Bereich des Minderjährigenschutzes. Nach Auffassung des Gerichts erfasst diese Verordnung den hier streitigen Regelungsbereich abschließend. Nationale Normen können daneben nicht eigenständig herangezogen werden, sofern sie denselben Sachverhalt betreffen. Soweit der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag inhaltlich in diesen Bereich eingreift, tritt er wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zurück. Damit fehlt es – so die Kammer – bereits an einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage für die angeordneten DNS-Sperren.

Herkunftslandprinzip setzt Grenzen

Zusätzlich verweist das Gericht auf das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip. Danach unterliegen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz haben. Im vorliegenden Fall ist dies Zypern. Von diesem Grundsatz darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden. Allgemeine oder undifferenzierte Zusatzanforderungen durch nationales Recht gegenüber in anderen EU-Staaten ansässigen Anbietern lassen sich damit regelmäßig nicht vereinbaren. Zur Begründung verweist die Kammer auf die maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Auch vor diesem Hintergrund fehlt den angeordneten DNS-Sperren eine tragfähige Grundlage.

Aufsicht bei sehr großen Plattformen

Bei mindestens einer der betroffenen Websites handelt es sich nach Einschätzung des Gerichts um eine „Very Large Online Platform“ im Sinne des DSA. Für solche Dienste sieht die Verordnung eine primäre Aufsicht durch die Europäische Kommission vor. Hat die Kommission ein Verfahren eingeleitet oder liegt die Zuständigkeit unionsrechtlich dort, besteht für nationale Behörden kein Raum für parallele Durchsetzungsmaßnahmen im gleichen Regelungsbereich.

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