Amazon gewinnt vor Gericht: Keine Entschädigung für Prime Video-Werbung

Amazon hat im Streit um Werbung bei Prime Video vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht gewonnen. Die Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Amazon Digital Germany GmbH wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war die Einführung von Werbeunterbrechungen durch die Vertragsbedingungen gedeckt. Prime-Kunden, die sich der Klage angeschlossen hatten, erhalten damit keinen Schadensersatz. Das gilt nach der Entscheidung unabhängig davon, ob sie später die Zusatzoption für werbefreies Streaming gebucht haben oder nicht.

Verbraucherzentrale Sachsen unterliegt

Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte für zahlreiche im Verbandsklageregister angemeldete Prime-Kunden geklagt. Sie hielt die Einführung von Werbung bei Prime Video für vertraglich unzulässig. Amazon hatte Anfang 2024 Werbung in Prime Video eingeführt. Wer Filme und Serien weiter ohne Werbeunterbrechungen sehen wollte, musste seitdem 2,99 Euro pro Monat zusätzlich zahlen. Aus Sicht der Verbraucherschützer wurde damit ein laufendes Abo nachträglich verschlechtert. Das Gericht sah dafür jedoch keine ausreichende Grundlage.

Keine vertragliche Zusage von Werbefreiheit

Entscheidend war für das Bayerische Oberste Landesgericht der Inhalt der Vertragsbedingungen. Dort fand sich nach Angaben des Gerichts keine Zusage, dass Prime Video dauerhaft werbefrei bleibt. Die Verbraucherzentrale konnte nach Ansicht des Gerichts auch nicht nachweisen, dass Amazon Prime Video verbindlich als werbefreien Dienst beworben hatte. Schadensersatzansprüche lehnte das Gericht deshalb ab. Die Werbung durfte Amazon demnach einführen.

2,99-Euro-Option führt nicht zu Schadensersatz

Auch die spätere Zusatzoption für werbefreies Streaming änderte daran nichts. Kunden, die monatlich 2,99 Euro gezahlt haben, können nach dieser Entscheidung ebenfalls keinen Schadensersatz aus der Einführung der Werbung ableiten. Für diesen Teil der Klage kam noch ein prozessuales Problem hinzu. Soweit die Verbraucherzentrale auch für Kunden mit gebuchter Zusatzoption klagte, hielt das Gericht die Verbandsklage bereits für unzulässig.

Ansprüche nicht ausreichend gleichartig

Nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz müssen die von einer Abhilfeklage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig sein. Diese Voraussetzung sah das Gericht bei Kunden mit zusätzlicher Werbefrei-Option nicht erfüllt. Der betreffende Teil der Klage scheiterte damit schon an den Anforderungen für eine gebündelte Durchsetzung. Für künftige Sammelverfahren ist dieser Punkt nicht unwichtig. Verbandsklagen können nur funktionieren, wenn die betroffenen Fälle rechtlich und tatsächlich eng genug zusammenliegen.

Revision zum Bundesgerichtshof möglich

Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft. Damit könnte der Fall noch einmal grundsätzlich geprüft werden. Für den Moment bleibt es aber bei der Entscheidung aus München: Amazon durfte die Werbung bei Prime Video nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts einführen. Für Streamingkunden ist das Urteil trotzdem relevant. Es zeigt, wie stark es bei nachträglichen Änderungen digitaler Abos auf die konkreten Vertragsbedingungen ankommt. Eine Erwartung an Werbefreiheit reicht demnach nicht automatisch aus, wenn sie nicht vertraglich zugesichert oder nachweisbar so beworben wurde.

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