Im laufenden Kartellverfahren zwischen X Corp., xAI, Apple und OpenAI hat ein US-Bundesgericht eine zentrale Forderung der Kläger zurückgewiesen. OpenAI muss seinen Quellcode nicht herausgeben. Das entschied das United States District Court für den Northern District of Texas in einer aktuellen Anordnung. Konkret ging es um den Antrag von X Corp. und xAI, OpenAI zur Offenlegung seines proprietären Codes zu zwingen. Die Kläger wollten damit belegen, dass Apples Integration von ChatGPT in iOS andere KI-Anbieter – darunter das eigene Modell Grok – technisch und wettbewerbsrechtlich ausschließt.

Hintergrund: ChatGPT exklusiv in iOS integriert
Auslöser des Verfahrens ist die Ankündigung von Apple und OpenAI aus dem Jahr 2024, ChatGPT direkt in iOS zu integrieren. Nach Auffassung der Kläger handelt es sich dabei um eine exklusive Vereinbarung, die den Markt für generative KI auf dem iPhone faktisch abschotte. X und xAI werfen Apple und OpenAI vor, gemeinsam Wettbewerber auszuschließen und ihre Marktmacht zu missbrauchen. Ziel der Klage ist es nach eigenen Angaben, diese Praxis zu stoppen und Schadensersatz in Milliardenhöhe durchzusetzen.
Kläger forderten Zugriff auf OpenAI-Quellcode
Im Rahmen der Beweisaufnahme verlangten X Corp. und xAI unter anderem Zugang zum vollständigen Quellcode von OpenAI. Dieser sei notwendig, um zu prüfen, ob es technisch möglich gewesen wäre, mehrere KI-Modelle parallel in iOS zu integrieren – oder ob Apple andere Anbieter bewusst ausgeschlossen habe. OpenAI widersprach dem Antrag deutlich. Der Quellcode sei hochsensibles Geschäftsgeheimnis und für die Kernfragen des Verfahrens nicht relevant. Zudem habe man bereits umfangreiche technische Dokumentationen und API-Beschreibungen offengelegt, die für die Beurteilung der Integrationsfähigkeit ausreichen würden.
Gericht: Quellcode weder relevant noch verhältnismäßig
Das Gericht folgte dieser Argumentation. In der Entscheidung stellt der zuständige Richter klar, dass der OpenAI-Quellcode nicht relevant für die zentrale Frage des Verfahrens sei – nämlich, ob Apple Grok unrechtmäßig von iOS ausgeschlossen habe. Selbst wenn man eine gewisse Relevanz annehmen würde, sei die Herausgabe des Quellcodes nicht verhältnismäßig. Die Offenlegung derart sensibler Informationen sei nur dann zulässig, wenn keine anderen Möglichkeiten bestünden, den Sachverhalt aufzuklären. Das sei hier nicht der Fall. Die Richter betonen zudem, dass die Kläger weiterhin andere Wege hätten, technische Machbarkeit und Wettbewerbsfragen zu untersuchen – ohne Zugriff auf OpenAIs internsten Code.
Kein Präzedenzfall für Code-Zwang
Die Entscheidung ist auch über den konkreten Fall hinaus relevant. Sie zeigt, wie hoch die Hürden für die Herausgabe von Quellcode selbst in großen Kartellverfahren liegen. US-Gerichte verlangen nicht nur einen klaren Bezug zur Streitfrage, sondern auch den Nachweis, dass mildere Mittel nicht ausreichen. Für OpenAI ist das Urteil ein wichtiger Zwischenerfolg. Für X und xAI bedeutet es, dass sie ihre Kartellvorwürfe ohne Einblick in den Kern der OpenAI-Technologie untermauern müssen.
Verfahren läuft weiter
Der Rechtsstreit selbst ist damit nicht beendet. Das Gericht hat lediglich den Antrag auf Herausgabe des Quellcodes abgelehnt. Weitere Beweisfragen, technische Bewertungen und wettbewerbsrechtliche Einordnungen stehen noch aus. Klar ist jedoch: Wer in den USA Zugriff auf fremden Quellcode erzwingen will, muss sehr konkret darlegen, warum genau dieser Code unverzichtbar ist – und warum keine Alternative existiert. Diese Hürde konnten X und xAI in diesem Verfahren nicht nehmen.
Sehr traurig, dass Apples Methoden hier gerichtlich unterstützt werden.
Das schließt ja nicht nur xAI, sondern jeden anderen Anbieter, wie z.b Claude, DeepSeek, Perplexity oder Duck.ai ebenso aus.
Hier werden klar zwei Monopolisten geschützt.
Der Beschluss schützt weder „Apples Methoden“ noch spricht er Apple oder OpenAI wettbewerbsrechtlich frei. Das Gericht hat ausschließlich entschieden, dass die Herausgabe von OpenAI-Quellcode für die konkrete Streitfrage weder erforderlich noch verhältnismäßig ist.
Ob Apple andere KI-Anbieter unzulässig ausschließt, ist eine separate wettbewerbsrechtliche Frage – und die lässt sich über Vertragsgestaltung, APIs und Systemzugang prüfen, nicht über den internen Modellcode eines Drittanbieters.
Eine Systemintegration eines einzelnen Dienstes ist für sich genommen noch kein Monopolmissbrauch. Genau deshalb läuft das Verfahren ja weiter. Die Entscheidung ist verfahrensrechtlich, nicht inhaltlich – und schon gar kein Präzedenzfall zugunsten von Apple.
Wie bei DSDS: 3x Nein. Viel Erfolg beim nächsten Mal.