Seit Anfang der Woche ist das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie durch. Für uns Verbraucher bedeutet das: Ab dem 13. Januar 2018 dürfen dem Käufer für die Verwendung von bestimmten Zahlungsmitteln bei einem Händler – konkret Überweisung, Lastschrift und Kreditkarte – keine zusätzlichen Kosten deswegen entstehen. Das betrifft natürlich vor allem Online-Shops, weil die z.B. für eine Kreditkartenzahlung gerne mal noch eine kleine „Servicegebühr“ haben wollen – als negatives Beispiel sei hier einmal Cyberport genannt. Grundlage dafür ist dann der neue § 270a BGB:
§ 270a BGB – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern […].
Was man dabei aber bedenken sollte: PayPal als Zahlungsart ist davon nicht betroffen, wodurch Betreiber von Online-Shops auch weiterhin diese Kosten auf die Kunden abschieben können – Notebooksbilliger tut das ja beispielsweise.
Die Deutsche Bahn verlangt ebenfalls ab 50 € 50ct Gebühren auf Kreditkartenzahlungen.
„bestimmte Zahlungsarten“ -> so wie ich das im Text lese handelt es sich ausschließlich um SEPA-Transfers – also eine der weiterhin langsamsten Zahlungsmethoden im gesamten Markt aller Zahlungsmöglichkeiten.
Nice to know: Seit SEPA ist die Transferzeit auf 3 Tage gedeckelt, wenn die Zahlung nach drei Tagen noch nicht da ist, kann man also davon ausgehen dass sie verloren gegangen ist.
Was gegen MasterCard / Visa / Diners Club / American Express mit einigen Sekunden Transferzeit immer noch nicht mithalten kann.