Das Landgericht München I hat in zwei Verfahren zugunsten von Nokia entschieden und damit seine gefestigte Rechtsprechung im Umgang mit standardessentiellen Patenten erneut bestätigt. Betroffen sind die Gerätehersteller Asus und Acer, die sich gegen Unterlassungsansprüche wegen der Nutzung von Mobilfunkpatenten verteidigten. Die Urteile sind keine isolierten Einzelfälle. Sie fügen sich vielmehr in eine Linie ein, mit der München seit Jahren klare Anforderungen an die sogenannte Lizenzwilligkeit stellt – und damit erheblichen Einfluss auf die internationale FRAND-Debatte nimmt.

Der rechtliche Rahmen: FRAND und die EuGH-Leitentscheidung
Im Kern geht es um standardessenzielle Patente (SEP). Wer Mobilfunkstandards wie LTE oder 5G in Endgeräten implementiert, benötigt eine Lizenz. Der Patentinhaber wiederum ist verpflichtet, diese zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen anzubieten – dem sogenannten FRAND-Prinzip. Maßgeblich ist dabei die Entscheidung „Huawei/ZTE“ des EuGH aus dem Jahr 2015. Sie legt fest, dass beide Seiten – Patentinhaber wie Implementierer – einem strukturierten Verhandlungsablauf folgen müssen. Der Patentinhaber muss zunächst ein konkretes Angebot unterbreiten. Der Implementierer wiederum hat ernsthaft, konstruktiv und ohne Verzögerung zu reagieren. Genau an dieser Stelle entscheidet sich regelmäßig, ob ein Unternehmen als „lizenzwillig“ gilt – oder eben nicht.
Münchens Maßstab: Substanz statt Signalpolitik
Das LG München I bleibt bei seiner bekannten Linie. Eine bloße Gesprächsbereitschaft genügt nicht. Auch der Hinweis auf parallele globale Lizenzverhandlungen reicht nicht aus, um Lizenzwilligkeit zu belegen.
Gefordert ist ein aktives und nachvollziehbares Verhalten im konkreten Streitverhältnis. Dazu zählen:
- substanzielle Gegenangebote
- transparente Auseinandersetzung mit der Lizenzberechnung
- fristgerechte und strukturierte Reaktionen
- ein erkennbarer Abschlusswille
Wer Fristen verstreichen lässt oder Angebote lediglich pauschal zurückweist, läuft Gefahr, als nicht lizenzwillig eingestuft zu werden. In diesem Fall steht dem Patentinhaber grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu – ein scharfes Schwert im deutschen Patentrecht. Im Fall von Asus und Acer sah das Gericht die Anforderungen aus „Huawei/ZTE“ offenbar nicht erfüllt. Die Konsequenz: Stärkung der Position von Nokia.
Der Blick nach London: Keine automatische Schutzwirkung
Brisant ist insbesondere der Umgang mit dem parallelen Verfahren vor dem High Court of Justice im Vereinigten Königreich. Dort war eine sogenannte Interim Licence gewährt worden – also eine vorläufige Lizenzregelung bis zur abschließenden Bestimmung der FRAND-Konditionen. Das LG München I nahm diese Entscheidung zur Kenntnis, leitete daraus jedoch keinen Einfluss auf die Bewertung der Lizenzwilligkeit im deutschen Verfahren ab. Ein ausländisches Interimsmodell ersetzt nach Auffassung des Gerichts nicht die eigenständige Prüfung des konkreten Verhandlungsverhaltens. Damit trennt München klar zwischen globaler Lizenzarchitektur und nationaler Verhaltensbewertung. Ein Unternehmen kann folglich in Großbritannien als kooperativ gelten, während es in Deutschland als unwillig eingestuft wird.
Fragmentierung der FRAND-Praxis
Hier zeigt sich ein grundlegender Systemkonflikt. Britische Gerichte verfolgen seit Jahren einen globalen Ansatz und sind bereit, weltweite Lizenzsätze festzulegen. München hingegen bleibt bei einer formalisierten, national ausgerichteten Prüfung des Einzelfalls. Für international agierende Hersteller entsteht dadurch eine komplexe Lage. Unterschiedliche Jurisdiktionen legen unterschiedliche Schwerpunkte. Hinzu kommt, dass Deutschland weiterhin als injunktionsfreundlicher Standort gilt. Ein deutsches Vertriebsverbot entfaltet unmittelbare wirtschaftliche Wirkung. Die Frage ist daher weniger juristischer als strategischer Natur: Fördert diese Konstellation eine disziplinierte Lizenzpraxis – oder verstärkt sie den Wettbewerb der Gerichtsstände?
Konsequenzen für Hersteller
Die Entscheidungen unterstreichen, dass Lizenzstrategien präzise dokumentiert und aktiv geführt werden müssen. Wer sich auf allgemeine Verhandlungsbereitschaft beruft oder internationale Verfahren abwartet, riskiert erhebliche prozessuale Nachteile. Für Patentinhaber bedeutet die Münchner Linie hingegen Planungssicherheit. Die Anforderungen sind klar definiert und werden konsequent angewandt.
Wenn Internationale Hersteller in Deutschland klagen ist eigentlich alles gesagt. Hier und da scheißt man aufs Recht weil der Briefkasten ja in Übersee ist und man sich eben nicht vom deutschen Michel belehren lassen will was man in Übersee zu tun und zu lassen muss und in speziellen Fällen geht man dann doch wieder zu seinem Buddy-Richter und keiner von beiden Parteien pocht dann mehr auf seinen Internationalen Sitz. Es gibt Klageorte da steht das Urteil vorher schon fest, ich frage mich nur warum sich die Parteien dann daran halten. Für mich modernes Zuschieben von Geldkoffern wo vorher noch mal jeder rein packen darf ganz offiziell ehe es verteilt wird.
Der große Witz an dem Urteil ist ja auch immer noch das das Verkaufsverbot ja nicht für Dritthjändler gilt die ihre Lager noch Voll haben sondern einzig für die eigenen Online-Shops der Hersteller. Mal ehrlich, auf die Verkäufe dort sollte jeder Hersteller verzichten können beim Gegenwert des Streitwertes. Premium-Partner Händler verlinken ja eh alles weiter. Auch wenn Nokia recht hat, würde ich die Sache mit einem Stinkefinger aussitzen wenn da ein Dorfrichter aus dem Michelland mir was vorschreiben will.
Die Dritthändler dürfen aber nicht mehr beliefert werden, d.h. das ist nur ein Abverkauf der Lagerbestände.
Und:
„In der Folge erließ das Gericht Unterlassungsverfügungen, die es beiden Herstellern untersagen, entsprechende Geräte in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen.“
D.H., die Hersteller müssen ihre Lagerbestände in Deutschland auflösen und selbst selbst genutzte Geräte dürfen die nicht mehr benutzen und auch nicht besitzen.
Das ist mehr, als einfach einen Onlineshop zu schließen!
Die müssen auch in den eigenen Büros die PCs austauschen!
Andere Hersteller, wie z.B. Dell und HP zahlen auch keine Lizenzgebühren, aber die lösen das Problem einfach dadurch, das die HEVC-Einheiten in der CPU/GPU ab Werk deaktiviert sind.
Ganz so einfach ist das nicht, denn das bezieht sich nicht nur auf den Hardwareverkauf auf den jeweiligen Hersteller-Websites, sondern verbietet den generellen Verkauf von Acer- und Asus-Hardware in Deutschland. Einzige Ausnahme sind die aktuellen Lagerbestände der Händler. Aber sobald die Händler alle Bestände abverkauft haben, dürfen auch sie keine Acer- und Asus-Hardware mehr in Deutschland verkaufen. Folglich werden die Händler auch gar nicht erst Einkäufe tätigen. Das läuft darauf hinaus, dass beide Marken vom deutschen Markt verschwinden werden. Ok, bei Acer ist’s echt nicht schade drum, und Asus kann es sich nicht leisten, von der ewigen Nostalgie vergangener Tage zu leben. Wenn ich aktuell einen Laptop bräuchte, würde ich kein Acer kaufen. Und falls ich ein Mainboard bräuchte, würde ich kein Asus kaufen. Und beides unabhängig der deutschen Rechtsprechung, denn die ist für mich eh nicht relevant.