Nokia setzt sich gegen Asus und Acer durch – LG München I bleibt bei strenger FRAND-Linie

Das Landgericht München I hat in zwei Verfahren zugunsten von Nokia entschieden und damit seine gefestigte Rechtsprechung im Umgang mit standardessentiellen Patenten erneut bestätigt. Betroffen sind die Gerätehersteller Asus und Acer, die sich gegen Unterlassungsansprüche wegen der Nutzung von Mobilfunkpatenten verteidigten. Die Urteile sind keine isolierten Einzelfälle. Sie fügen sich vielmehr in eine Linie ein, mit der München seit Jahren klare Anforderungen an die sogenannte Lizenzwilligkeit stellt – und damit erheblichen Einfluss auf die internationale FRAND-Debatte nimmt.

Symbolfoto: unsplash

Der rechtliche Rahmen: FRAND und die EuGH-Leitentscheidung

Im Kern geht es um standardessenzielle Patente (SEP). Wer Mobilfunkstandards wie LTE oder 5G in Endgeräten implementiert, benötigt eine Lizenz. Der Patentinhaber wiederum ist verpflichtet, diese zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen anzubieten – dem sogenannten FRAND-Prinzip. Maßgeblich ist dabei die Entscheidung „Huawei/ZTE“ des EuGH aus dem Jahr 2015. Sie legt fest, dass beide Seiten – Patentinhaber wie Implementierer – einem strukturierten Verhandlungsablauf folgen müssen. Der Patentinhaber muss zunächst ein konkretes Angebot unterbreiten. Der Implementierer wiederum hat ernsthaft, konstruktiv und ohne Verzögerung zu reagieren. Genau an dieser Stelle entscheidet sich regelmäßig, ob ein Unternehmen als „lizenzwillig“ gilt – oder eben nicht.

Münchens Maßstab: Substanz statt Signalpolitik

Das LG München I bleibt bei seiner bekannten Linie. Eine bloße Gesprächsbereitschaft genügt nicht. Auch der Hinweis auf parallele globale Lizenzverhandlungen reicht nicht aus, um Lizenzwilligkeit zu belegen.

Gefordert ist ein aktives und nachvollziehbares Verhalten im konkreten Streitverhältnis. Dazu zählen:

  • substanzielle Gegenangebote
  • transparente Auseinandersetzung mit der Lizenzberechnung
  • fristgerechte und strukturierte Reaktionen
  • ein erkennbarer Abschlusswille

Wer Fristen verstreichen lässt oder Angebote lediglich pauschal zurückweist, läuft Gefahr, als nicht lizenzwillig eingestuft zu werden. In diesem Fall steht dem Patentinhaber grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu – ein scharfes Schwert im deutschen Patentrecht. Im Fall von Asus und Acer sah das Gericht die Anforderungen aus „Huawei/ZTE“ offenbar nicht erfüllt. Die Konsequenz: Stärkung der Position von Nokia.

Der Blick nach London: Keine automatische Schutzwirkung

Brisant ist insbesondere der Umgang mit dem parallelen Verfahren vor dem High Court of Justice im Vereinigten Königreich. Dort war eine sogenannte Interim Licence gewährt worden – also eine vorläufige Lizenzregelung bis zur abschließenden Bestimmung der FRAND-Konditionen. Das LG München I nahm diese Entscheidung zur Kenntnis, leitete daraus jedoch keinen Einfluss auf die Bewertung der Lizenzwilligkeit im deutschen Verfahren ab. Ein ausländisches Interimsmodell ersetzt nach Auffassung des Gerichts nicht die eigenständige Prüfung des konkreten Verhandlungsverhaltens. Damit trennt München klar zwischen globaler Lizenzarchitektur und nationaler Verhaltensbewertung. Ein Unternehmen kann folglich in Großbritannien als kooperativ gelten, während es in Deutschland als unwillig eingestuft wird.

Fragmentierung der FRAND-Praxis

Hier zeigt sich ein grundlegender Systemkonflikt. Britische Gerichte verfolgen seit Jahren einen globalen Ansatz und sind bereit, weltweite Lizenzsätze festzulegen. München hingegen bleibt bei einer formalisierten, national ausgerichteten Prüfung des Einzelfalls. Für international agierende Hersteller entsteht dadurch eine komplexe Lage. Unterschiedliche Jurisdiktionen legen unterschiedliche Schwerpunkte. Hinzu kommt, dass Deutschland weiterhin als injunktionsfreundlicher Standort gilt. Ein deutsches Vertriebsverbot entfaltet unmittelbare wirtschaftliche Wirkung. Die Frage ist daher weniger juristischer als strategischer Natur: Fördert diese Konstellation eine disziplinierte Lizenzpraxis – oder verstärkt sie den Wettbewerb der Gerichtsstände?

Konsequenzen für Hersteller

Die Entscheidungen unterstreichen, dass Lizenzstrategien präzise dokumentiert und aktiv geführt werden müssen. Wer sich auf allgemeine Verhandlungsbereitschaft beruft oder internationale Verfahren abwartet, riskiert erhebliche prozessuale Nachteile. Für Patentinhaber bedeutet die Münchner Linie hingegen Planungssicherheit. Die Anforderungen sind klar definiert und werden konsequent angewandt.

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