Die Europäische Kommission stuft Apple Ads und Apple Maps nicht als sogenannte „Gatekeeper-Dienste“ im Sinne des Digital Markets Act (DMA) ein. Entsprechend unterliegen beide Angebote nicht den besonders strengen Wettbewerbsauflagen des Gesetzes.

Keine zentrale Vermittlerrolle zwischen Unternehmen und Nutzern
Auslöser der Entscheidung war eine formelle Meldung Apples vom 27. November 2025. Darin hatte der Konzern argumentiert, dass weder Apple Ads noch Apple Maps eine zentrale Vermittlerfunktion zwischen Geschäftskunden und Endnutzern einnehmen. Nach Prüfung dieser Angaben folgt die Kommission dieser Einschätzung. Nach Auffassung der Behörde erfüllen beide Dienste nicht die Voraussetzungen eines „wichtigen Zugangstors“ („important gateway“) zum Markt. Genau dieses Kriterium ist jedoch entscheidend für eine Einstufung als Gatekeeper nach dem DMA.
Geringe Marktbedeutung in der EU ausschlaggebend
Zur Begründung verweist die Kommission unter anderem auf die vergleichsweise geringe Nutzung von Apple Maps innerhalb der Europäischen Union. Auch Apple Ads spiele im europäischen Online-Werbemarkt bislang nur eine untergeordnete Rolle und erreiche nicht die Marktrelevanz, die der DMA voraussetzt. Vor diesem Hintergrund kommt die Behörde zu dem Schluss, dass Apple in Bezug auf diese beiden Dienste keine marktbeherrschende Stellung innehat, die zusätzliche regulatorische Eingriffe rechtfertigen würde.
Gatekeeper-Einstufung Apples bleibt bestehen
Die Entscheidung betrifft ausschließlich Apple Ads und Apple Maps. Die bereits erfolgte Gatekeeper-Einstufung Apples für andere zentrale Plattformdienste bleibt davon unberührt. Apple wurde in den Jahren 2023 und 2024 unter anderem für den App Store und weitere Kerndienste als Gatekeeper eingestuft. Die EU-Kommission betont zugleich, dass sie die weitere Marktentwicklung beobachten werde. Sollten sich Nutzung, Reichweite oder wirtschaftliche Bedeutung der beiden Dienste deutlich verändern, könne eine Neubewertung erfolgen.
Bei Apple Karten bin ich von der hervorragenden Umsetzung der „Umschauen“-Funktion begeistert. Ist Google „Street View“ meilenweit voraus. Bessere Bildqualität, flüssige Darstellung gegenüber dem unsäglichen Geruckel bei Google. Und da der Dienst offenbar nicht so sehr in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, ist sehr viel weniger verpixelt. Für mich einer der besten Dienste, die Apple anbietet!
Ja, das stimmt. Aber dass Apples Umschauen mehr zeigt, als Google Maps, liegt auch daran, dass Apple sich nicht an die Strassenverkehrsregeln hält. Während die StreetView Fahrzeuge alle brav nicht in Anliegerstrassen fahren, rauschen die Apple Fahrzeuge da durch, als sei es eine Durchgangsstrasse. Klar, der positive Aspekt (sofern man das als positiv erachtet) ist, dass man mit Apple Maps so auch eine Ansicht der Strassen und Gebäude bekommt, die Google Maps nicht bietet. Korrekt ist es aber nicht. Da werden teils selbst Wald- und Feldwege von Apple abgefahren, ganz gleich, was da für ein Schild steht. Google nutzt für sowas wohl auch Fahrräder. Zumindest habe ich mal im Kamerawinkel ein Fahrrad mit montierter StreetView-Kamera erahnen können, als ich StreetView benutzt habe.
Was ja auch nach der Straßenverkehrsordnung erlaubt ist: Jedes Fahrzeug darf mit einem Anliegen Anliegerstraßen durchqueren. Das bedeutet auch bei der Auslieferung von Paketen oder wenn man aus geschäftlichen Gründen die Straße durchqueren muss did aufnahme von Aufnahmen einer Straße ist genau dieses Geschäftliche anliegen. Eigentlich bedeutet das nur, dass Apole die Gesetze besser gelesen hat als Google, denn auch Google dürfte dort durchfahren.
Nachtrag das anliegen muss nur genau in dieser Straße liegen nicht dahinter aber solange man ein foto von einer stelle in der straße braucht ist das Anliegen gegeben also ja Apple hat offensichtlich ihre hausaufgaben gemacht wenn es um die Deutsche straßenverkehrsordnung geht.
Nein. Das ist so nicht korrekt. Anliegerstrassen sind keine Durchfahrtstrassen. Das Anliegen muss sich innerhalb der Anliegerzone befinden und nicht ausserhalb. Ein Durchqueren von Anliegerstrassen ist kein berechtigtes Anliegen. Anliegen bedeutet, dass ich das Fahrzeug innerhalb einer Anliegerzone abstelle und verlasse.
Wenn man bei der Fahrprüfung versehentlich in eine Anliegerstrasse fährt, kommt man easy aus der Nummer raus, indem man anhält, aussteigt und irgendetwas prüft. Sei es am Fahrzeug oder einen Namen am Briefkasten oder so. Wichtig ist nur, dass der Wagen aus ist und man aussteigt. Jacke ausziehen und in den Kofferraum legen bspw. reicht schon aus, sofern es keine andere Möglichkeit (bspw. ein öffentlicher Parkplatz) dazu gibt. Der eigentliche Grund, warum man reingefahren ist, spielt dann effektiv keine Rolle mehr.
Apple fährt hingegen bewusst durch Anliegerstrassen durch. Die Absicht, Bildmaterial zu sammeln reicht nicht als Rechtfertigung aus. Der Fahrer müsste anhalten, den Wagen abstellen und verlassen. Und sei es nur, um sich kurz die Glieder zu strecken. So hat man uns das jedenfalls damals in der Fahrschule beigebracht. Falls sich in der Zwischenzeit dazu etwas geändert haben sollte, wovon ich nicht ausgehe, denn das würde den Sinn von Anliegerzonen ad absurdum führen, bitte ich im Korrektur (gerne auch mit Verweis auf den jeweiligen Paragraphen in der Strassenverkehrsordnung).
Also wenn der prüfer sowas akzeptiert hätte sollte er selbst nochmal in die Fahrschule….
Anliegerstraßen sind rechtlich keine eigenständige Straßenkategorie, sondern ergeben sich aus Verkehrszeichen nach § 41 Abs. 1 StVO (insbesondere Zeichen 250 bzw. 260) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“.
Nach ständiger Auslegung bedeutet Anliegerverkehr Verkehr mit einem Ziel innerhalb des durch das Verkehrszeichen beschränkten Bereichs. Reiner Durchgangs- oder Abkürzungsverkehr ist damit unzulässig. Maßgeblich ist die Zielrichtung beim Einfahren in den Bereich, nicht das spätere Verhalten.
Dies entspricht auch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO zu § 41), wonach Anlieger nur solche Verkehrsteilnehmer sind, „die ein Grundstück oder eine Einrichtung innerhalb des gesperrten Bereichs erreichen wollen“.
Ein Abstellen oder Verlassen des Fahrzeugs ist rechtlich nicht erforderlich, um als Anlieger zu gelten. Ebenso kann ein nachträgliches Anhalten oder Aussteigen kein zuvor fehlendes Anliegen begründen, wenn beim Einfahren kein legitimes Ziel innerhalb der Zone bestand. Entscheidend ist allein die ursprüngliche Fahrabsicht.
Fahrzeuge, die ohne Ziel innerhalb der Zone lediglich durchfahren, verstoßen gegen das Verkehrsverbot – auch dann, wenn sie kurz anhalten oder das Fahrzeug verlassen. Ein solches Verhalten wird rechtlich als Umgehung des Verkehrszeichens gewertet.
Für mein Verständnis ist das Anliegen in dem moment gegeben wenn ich von der Straße fotos machen möchte…. ich komme ja kaum anders in die straße ohne die Straße zu befahren daher kein verstoß aber dazu kommt eh noch ein Umstand den man nicht vergessen darf…Hinsichtlich von Mess- oder Kamerafahrzeugen (z. B. Apple oder Google) ist zu beachten, dass diese regelmäßig über behördliche Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen. Diese Genehmigungen erlauben ausdrücklich Ausnahmen von Verkehrsverboten, auch in Bereichen mit „Anlieger frei“. In diesem Fall ist weder ein Anliegen im klassischen Sinn noch ein Anhalten oder Aussteigen erforderlich.
Zusammenfassend:
– Anliegerverkehr setzt ein Ziel innerhalb des beschränkten Bereichs voraus (§ 41 StVO, VwV-StVO).
– Reines Durchfahren ist unzulässig.
– Ein Aussteigen ist rechtlich nicht erforderlich und kann ein fehlendes Anliegen nicht nachträglich ersetzen.
– Sonderfahrzeuge handeln meist auf Grundlage von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO