PayPal kennt mittlerweile sicherlich jeder, der ab und zu im Internet einkauft. Mit mehr als 19 Millionen Nutzern allein in Deutschland sowie 15 Millionen Akzeptanzstellen ist PayPal zugleich auch der größte Zahlungsdienstleister hierzulande. Bei einem Einkauf wird dabei das Geld den Händlern direkt auf ihr PayPal-Konto gutgeschrieben, während es dem Kunden erst wenige Tage später vom Konto abgebucht wird. Die Zahlungsdetails sieht dabei nur PayPal, was die Daten schützen soll.
Ein großes Feature von PayPal, mit welchem auch aktiv geworben wird, ist der PayPal Käuferschutz. Bei dem der Kunde sein Geld zurückverlangen kann, wenn der bestellte Artikel nicht ankommt oder nicht der Beschreibung entspricht. Ein Team von PayPal prüft dabei jeden Antrag und im besonderen Fall bekommt der Kunde sein Geld gutgeschrieben und der Verkäufer wieder abgezogen.
Verkäufer können trotzdem Geld einklagen
Vor dem BGH wurden nun zwei Fälle verhandelt, welche sich genau mit diesem Käuferschutz auseinandersetzen. Im Ersten Fall kaufte ein Mann ein Smartphone auf eBay für 600 €, welches jedoch nie bei ihm ankam. Der Kunde meldete dies PayPal, wobei PayPal den kauf rückgängig machte. In der Verhandlung konnte der Verkäufer nun aber nachweisen, dass er das Gerät ordnungsgemäß und wie abgesprochen nicht versichert versendete. Im konkreten Fall trug nach dem Gesetz der Käufer das Risiko, dass beim Versenden etwas schief ging.
In dem anderen Fall kaufte eine Person eine Metallbandsäge im Wert von 500 €. Diese entsprach dem Kunden aber nicht, da die Qualität mangelhaft war. Mit einem Sachverständigengutachten wandte er sich an PayPal, welche eine Rückzahlung einleiteten. Das BGH ist hier noch nicht zu einem Urteil gekommen, da erst noch überprüft werden muss, ob die Ware auch wirklich mangelhaft ist.
Fazit
Schlussendlich lässt sich sagen, dass der Käuferschutz weiterhin ein Vorteil für den Käufer bleibt. Schließlich können Kunden immer noch im Schadensfall unkompliziert an ihr Geld kommen, ohne gerichtliche Verfahren. Zwar kann der Verkäufer die Entscheidung PayPals gerichtlich anfechten, aber wenn man mit guten Gewissen die Funktion benutzt, sollte dies kein Problem darstellen.
Quelle: Tagesschau
Tja die Frage ist nur, ob PP weiter so unkompliziert dabei bleibt? Ohne den KS fehlt der Sinn für PP, dann kann man gleich LS machen.
mfg
Der Käuferschutz ist nicht der einzige Vorteil, auch das man weltweit online damit zahlen kann.
Auch muss man sich ja als Verkäufer nicht alles gefallen lassen, wenn der Kunde wie im 1. Fall meint um ein paar Euro Versandkosten zu sparen ein 600 € Smartphone auf eigenem Wusch und Risiko unversichert versenden zu lassen.
Sich nachher aber beschweren, dass er auf den Kosten sitzen bleibt wenn was schief läuft.
Dann ist das auch richtig so das der Verkäufer trotzdem sein Geld bekommt, auch wenn PayPal das Geld trotzdem dem Käufer zurückerstattet hat. Er hat ja seinen Vertrag ja ordnungsgemäß erfüllt
Ich hoffe der besagte Verkäufer hat die Lektion gelernt und versendet solchen Warenwert grundsätzlich nur versichert.