Telekommunikationsgesetz §102 und Anbieter Otelo

Interessante, alltägliche Themen und Diskussionen.
Antworten
User1

Telekommunikationsgesetz §102 und Anbieter Otelo

Beitrag von User1 » 28.10.2019, 17:41

Hallo,

ich hab da keine Ahnung. Also der Anbieter kann selber aus technischen Gründen keine anonymen Anrufer blockieren. Also ich selber per Opt-In. Wäre dies für mich ein Kündigungsgrund wegen Nichterbrachter Leistung basierend auf §102 TKG?

Vielen Dank!

modedit Titel bezüglich korrektem Gesetz geädnert

Tante Google

Telekommunikationsgesetz §102 und Anbieter Otelo

Beitrag von Tante Google » 28.10.2019, 17:41


GwenDragon
Legende
Legende
Beiträge: 8909
Registriert: 20.07.2014, 12:25
Hat sich bedankt: 51 Mal
Danke erhalten: 38 Mal

Re: Telekommunikationsgesetz §102 und Anbieter Otelo

Beitrag von GwenDragon » 29.10.2019, 08:59

TKG §102 geht auch nicht ums Abweisen von Anrufern sondern um die Anzeige von Nummern bzw. der Unterdrückung der Anzeige im Sinne des Datenschutzes.

Es ist erst mal nicht üblich, dass Anbieter einfach so Anrufe blockieren, nur weil deren Nummer unterdrückt ist. Dann würden sie ja die Dienstleistung, dass du angerufen werden kannst, nicht erbringen.

Wo steht denn in deinem Vertrag, dass Otelo selbst verpflichtet ist, anonyme Anrufer zu blockieren?

Wenn du selbst einfach anonyme Nummern abweisen kannst, kein Grund zu kündigen.

Benutzeravatar
DK2000
Legende
Legende
Beiträge: 9191
Registriert: 03.04.2018, 00:07
Hat sich bedankt: 155 Mal
Danke erhalten: 477 Mal
Gender:

Re: Telekommunikationsgesetz §102 und Anbieter Otelo

Beitrag von DK2000 » 29.10.2019, 10:56

In §102, Abs. 1, Satz 2 TKG steht das eigentlich schon so drin:
Angerufene müssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen.

Das lasse ich jetzt einfach mal so stehen, da ich keine Ahnung habe, in wie weit das Fehlern dieser Möglichkeit ein Kündigungsgrund ist oder auch nicht. Auch ist mir da gerade unklar, wo und wie das erfolgen muss, also direkt beim Anbieter oder doch erst beim Angerufenen zu Hause. Das wäre mehr ein Fall für die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt, der sich damit wirklich auskennt.

GwenDragon
Legende
Legende
Beiträge: 8909
Registriert: 20.07.2014, 12:25
Hat sich bedankt: 51 Mal
Danke erhalten: 38 Mal

Re: Telekommunikationsgesetz §102 und Anbieter Otelo

Beitrag von GwenDragon » 29.10.2019, 11:19

@User1 Ich würde mich informieren und das dann der Bundesnetzagentur melden, dass du keine anonymen Anrufe bei deinem Anbieter ohne zumutbarem Aufwand abweisen kannst.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sac ... -node.html
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sac ... -node.html

Piranha
Poweruser
Poweruser
Beiträge: 520
Registriert: 11.05.2017, 11:02
Gender:

Re: Telekommunikationsgesetz §102 und Anbieter Otelo

Beitrag von Piranha » 29.10.2019, 12:03

Genau - zudem ist Rechtsberatung in Foren wie diesem nicht erlaubt.

User1

Re: Telekommunikationsgesetz §102 und Anbieter Otelo

Beitrag von User1 » 03.11.2019, 18:49

GwenDragon hat geschrieben: 29.10.2019, 11:19 @User1 Ich würde mich informieren und das dann der Bundesnetzagentur melden, dass du keine anonymen Anrufe bei deinem Anbieter ohne zumutbarem Aufwand abweisen kannst.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sac ... -node.html
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sac ... -node.html
Hallo,

vielen Dank für die Antworten. Habe diese Option erst einmal gewählt. Mal schauen was rauskommt.

User1

Re: Telekommunikationsgesetz §102 und Anbieter Otelo

Beitrag von User1 » 03.11.2019, 18:54

DK2000 hat geschrieben: 29.10.2019, 10:56 In §102, Abs. 1, Satz 2 TKG steht das eigentlich schon so drin:
Angerufene müssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen.

Das lasse ich jetzt einfach mal so stehen, da ich keine Ahnung habe, in wie weit das Fehlern dieser Möglichkeit ein Kündigungsgrund ist oder auch nicht. Auch ist mir da gerade unklar, wo und wie das erfolgen muss, also direkt beim Anbieter oder doch erst beim Angerufenen zu Hause. Das wäre mehr ein Fall für die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt, der sich damit wirklich auskennt.
Ich kenne das von anderen Anbietern so, dass man per Opt-In anonyme Anrufe für seinen Anschluss blockieren kann.

Manny
Elite
Elite
Beiträge: 2187
Registriert: 27.03.2018, 18:12
Hat sich bedankt: 3 Mal
Danke erhalten: 11 Mal

Re: Telekommunikationsgesetz §102 und Anbieter Otelo

Beitrag von Manny » 04.11.2019, 04:38

Da ich auch schon mal in extremster Weise ( Rekord 57 Anrufe an einem Tag von ein und derselben Nummer) mit so Anrufen belästigt wurde erst mal der Hinweis das man sowas in der Regel schon im Router sperren kann.

Hilft das nix,dann wie schon in den Post´s erwähnt eine Beschwerde an die Bundesnetzagentur- dieses kann man dann sogar (barrierefrei) online erledigen unter https://www.bundesnetzagentur.de/_tools ... /node.html

- Kleiner Tipp bei dem Formular / bei den Anrufen ( so habe ich ich das auch gemacht)
1. Auszug aus dem Router ( wenn möglich) der betreffenden Anrufe als Screenshot einfügen

2. so einen Anruf mal annehmen ( um auf einige Fragen im Formular antworten zu können / um was es geht) und das Gespräch dann mit mit folgendem Satz beenden:
" Vielen Dank für die Info, ich leite das weiter an die Bundesnetzagentur" :D

das habe ich bis jetzt mit 3 Nummern gemacht - seitdem klingelt bei mir (ungefragt) kein Telefon mehr :lol:

GwenDragon
Legende
Legende
Beiträge: 8909
Registriert: 20.07.2014, 12:25
Hat sich bedankt: 51 Mal
Danke erhalten: 38 Mal

Re: Telekommunikationsgesetz §102 und Anbieter Otelo

Beitrag von GwenDragon » 04.11.2019, 08:03

Die Drohung sowas bei der BNetzA zu melden hilft ungemein.

User1

Re: Telekommunikationsgesetz §102 und Anbieter Otelo

Beitrag von User1 » 08.11.2019, 01:35

Antwort 1:

vielen Dank für Ihr Schreiben, mit dem Sie über zivilrechtliche Probleme mit dem Telekommunikationsanbieter, die Otelo / Vodafone GmbH informieren. Sie beklagen vertragsrechtliche Probleme mit dem Unternehmen und bitten nunmehr die Bundesnetzagentur um Auskunft zum Sonderkündigungsrecht.


Die Bundesnetzagentur hat in erster Linie den Auftrag, durch nationale Regulierung in den Bereichen Telekommunikation, Post, Energie und Eisenbahnen den Wettbewerb zu fördern und einen diskriminierungsfreien Netzzugang von Neuanbietern zu gewährleisten, zudem in den Bereichen Telekommunikation und Post flächendeckend für angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu sorgen sowie Regelungen zu Frequenzen und Rufnummern zu schaffen. Diese Aufgaben sind im Telekommunikationsgesetz (TKG), im Postgesetz (PostG), im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) festgelegt. Zahlreiche Verordnungen und sonstige Ausführungsbestimmungen enthalten ergänzende Regelungen.

Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur finden sich in verschiedenen Fachgesetzen, wie im Telekommunikationsbereich z. B. dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), dem Amateurfunkgesetz (AFuG), dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) oder im Energiebereich dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde nach dem Signaturgesetz (SigG) und als solche mit dem Aufbau und der Überwachung einer sicheren und zuverlässigen Infrastruktur für qualifizierte elektronische Signaturen betraut.

Die gesetzliche Grundlage im Bereich Telekommunikation ist das Telekommunikationsgesetz in dem vom Gesetzgeber der Handlungsrahmen festgelegt worden ist.
Sie kann daher, unabhängig von dem oft verwendeten Terminus ''Aufsichtsbehörde'' nur in ihrem, von den gesetzgebenden Körperschaften zugewiesenem Zuständigkeitsbereich, dem Telekommunikationsgesetz (TKG) tätig werden.
Verträge mit Telekommunikationsanbietern unterfallen grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen wie Verträge mit Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen (beispielsweise den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) und sind somit dem Zivilrecht zugeordnet.

Der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung von Verträgen beurteilen sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Dabei obliegt es allein den Zivilgerichten über die Rechtmäßigkeit getroffener vertraglicher Regelungen zu entscheiden.

Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt grundsätzlich dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Tarife, Störungsbearbeitung und Rechnungslegung. Der Anbieter veröffentlicht sein Leistungsangebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens. Maßgeblich sind die im konkreten Vertrag und den AGB/ Leistungsbeschreibungen und Preislisten des Anbieters getroffenen Vereinbarungen.


Eine allgemeine Fach- und Rechtsaufsicht über Telekommunikationsunternehmen hat mir der Gesetzgeber nicht eingeräumt. Insofern steht es mir generell nicht zu, direkten Zugriff auf Kundenunterlagen bei diesen Unternehmen zu nehmen und ich habe auch gegenüber diesen kein Weisungsrecht hinsichtlich des Vorgehens im kundenbezogenen Einzelfall.

Die Klärung von vertragsrechtlichen Problemen und Rechnungsangelegenheiten sowie die Kontrolle / Bewertung des Geschäftsgebarens von Anbietern sind nicht Bestandteil des Telekommunikationsrechts.
Hier handelt es sich um rein privatrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen Kunden und Unternehmen. Von daher vermag ich es mangels Zuständigkeit leider nicht, vertragsrechtliche Verhältnisse zu prüfen und eine Sichtung und Bewertung der dargelegten Probleme vorzunehmen. Sie unterfallen nach hiesiger Einschätzung den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, so dass die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Bundesnetzagentur grundsätzlich nicht gegeben sind.


Sollte weiterhin Ihrerseits konkreter Klärungs- und Beratungsbedarf zu Ihrem Anliegen bestehen, kann ich Ihnen lediglich den unverbindlichen Rat geben, sich von einer Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Gerne teile ich Ihnen die Anschrift Ihrer nächstgelegenen Verbraucherzentrale mit.
Sie lautet:

Verbraucherzentrale Sachsen
gelöscht



Da in Ihrem Fall kein telekommunikationsrechtlicher Sachverhalt zur Klärung vorliegt und die Bundesnetzagentur bei der Auskunftserteilung an das Rechtsdienstleistungsgesetz gebunden ist, kann und darf hier keine Rechtsberatung oder eine zivilrechtliche Unterstützung gegeben werden.

Ich hoffe dennoch, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben.

Nun wende ich mich an die oben genannte Verbraucherzentrale....

Antworten