Keys von Downloadsoftware dürfen weiterverkauft werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, das gebrauchte Lizenzen von heruntergeladener und nicht mehr benötigter Software weiterverkauft werden darf. Mit dem “gebrauchten” Softwareschlüssel kann sich der neue Käufer direkt beim Hersteller die Software neu herunterladen und freischalten. Geklagt hatte der amerikanische Software-Entwickler Oracle, der seine Urheberrechte durch die Münchner Firma UsedSoft verletzt sieht, die mit gebrauchten Software-Lizenzen handelt, wenn diese vom ursprünglichen Käufer nicht mehr benötigt werden. Der Europäische Gerichtshof entschied, wer seine Software weiterverkaufen möchte, muss sie zuerst deinstallieren. Es ist unzulässig, die Software für den Weiterverkauf zu kopieren.

Dieser Wink mit dem Zaunpfahl, kann als deutliches Signal auch an die Musik- und Buchbranche gewertet werden. Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie erschöpft, sagten die Richter zur Begründung. Das ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob es sich um eine CD-Rom oder DVD oder aber um eine “nichtkörperliche Kopie” aus dem Internet handelt. Sehe der mit dem Verkauf geschlossene Lizenzvertrag ein dauerhaftes Nutzungsrecht vor, sei dies nicht an den Erstkäufer gebunden. Die bisherige Rechtsprechung hatte eine Anwendung auf Download-Software überwiegend verneint und damit die Rechteinhaber gestärkt. Folgerichtig setzen diese verstärkt auf den Onlinevertrieb und vereinbaren mit ihren Kunden ein Verbot der Weitergabe, um einen Sekundärmarkt zu behindern.

Das EuGH-Urteil ist nun auch ein Signal an andere Branchen: Es ebnet möglicherweise einem legalen Sekundärmarkt etwa für E-Books und MP3-Dateien den Weg. Auch diese dürften dann “gebraucht” weiterverkauft werden.
Quelle: www.zeit.de

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